Satzung

-Stand: 29.06.2021 mit Ergänzungen- Satzung des SFZ Südwürttemberg e.V.

Präambel: Benennungen in der Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen, so dass Mitglieder und Funktionsträger unabhängig vom Geschlecht die gleichen Rechte und Pflichten haben.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein ist ein rechtsfähiger Idealverein und führt den Namen „Schülerforschungszentrum Südwürttemberg e.V.“ in der Folge abgekürzt SFZ.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen unter Nr. VR 452 und hat seinen Sitz in 88348 Bad Saulgau.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des gemeinnützigen Vereins ist eine Forschungsstätte für alle Schüler aus der Region Südwürttemberg zu sein, in der der MINT-Nachwuchs auf hohem Niveau gefördert und begeistert wird. Darüber hinaus ist das SFZ eine anerkannte Institution, an der Lehrer für den MINT-Bereich Lehr- und Lernmittel entwickeln und qualitativ hochwertige Fortbildungen wahrnehmen können. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:

  • Freies MINT-Forschen ohne formale Zugangsvoraussetzungen
  • Persönliche und fachliche Entwicklung der Schüler für eine erfolgreiche MINTKarriere
  • Einbindung unterschiedlicher Alters- und Bildungsstufen
  • Unterstützung durch Multiplikatoren in Schule und Politik und Wirtschaft
  • Wissenschaftliches Netzwerk
  • Wirtschaftliche Sicherheit der Einrichtung durch engen Kontakt und Begeisterung der Unterstützer

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Vereinsämter sowie alle übrigen Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können vorbezeichnete Dienstleistungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können juristische und natürliche Personen erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
  2. Unternehmen und Institutionen vertreten durch deren Geschäftsführer, zu denen das SFZ eine Bildungspartnerschaft (Vereinbarung) unterhält, sind Mitglieder im Sinne unserer Satzung.
  3. Besonders um den Verein und um seine Zwecke verdiente Persönlichkeiten können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
    • Austritt des Mitglieds aus dem Verein
    • Tod des Mitglieds
    • Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein
    • Für juristische Personen mit deren Auflösung
    • Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste
  2. Das Mitglied ist berechtigt durch schriftliche Erklärung, die an den Vorstand des Vereins zu richten ist, mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein auszutreten.
  3. Der Verein ist berechtigt, das Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein auszuschließen. Ein wichtiger Grund, der den Verein zum Ausschluss berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen diese Satzung in erheblichem Maße verstößt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand durch Beschluss. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Das Mitglied ist berechtigt, gegen den Ausschluss Berufung zur Mitgliederversammlung einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung beschließt dann endgültig über den Ausschluss. Die Berufung zur Mitgliederversammlung führt nicht zu einer aufschiebenden Wirkung. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt auch nicht anteilig.
  4. Der Verein ist berechtigt, das Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen. Eine Streichung von der Mitgliederliste setzt voraus, dass das Mitglied mit seinen Beitragspflichten mindestens 3 Monate im Verzug ist.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung im Sinne des Vereinszwecks zu nutzen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Mitgliedschaftsrechte insbesondere in der Mitgliederversammlung des Vereins auszuüben.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet an den Verein den Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
  3. Die Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, den Vereinszweck aktiv zu fördern und die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.

§ 6  Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der erweiterte Vorstand
    4. Beirat
    5. der Geschäftsführer als besonderer Vertreter i. S. des 30 BGB.
  2. Die Mitglieder der Organe nach vorstehender Ziffer 1 – 4 haften dem Verein gegenüber nach den Grundsätzen des 31a BGB. Die Mitglieder der Organe nach vorstehender Ziffer 1 – 4 sind stets ehrenamtlich tätig, sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf eine Vergütung nach Maßgabe des Dienstvertrages und darüber hinaus, soweit dies vom Vorstand beschlossen wird.

§ 7  Mitgliederversammlung

  1. Mitglieder fassen Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist vor Eintritt in die Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Dem Vorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, sofern der Vertreter in der Versammlung eine auf ihn lautende und auf die betreffende Mitgliederversammlung bezogene schriftliche Vollmacht vorlegt. Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts können sich außer durch ihre organschaftlichen Vertreter darüber hinaus durch schriftliche Bevollmächtigte vertreten lassen, sofern die Bevollmächtigten in ihnen eine anstellungsrechtliche oder dienstrechtliche Funktion innehaben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstandes
    • die Wahl der Kassenprüfer
    • die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
    • die Entlastung des Vorstands
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
    • die Auflösung des Vereins
    • die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben. 
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und entsprechender Beschlussvorlagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (Post- oder E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
    Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. 
    Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens einen Werktag vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
    Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. 
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn 15 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Mitgliederversammlung kann sofort ein neuer Termin bestimmt werden, ohne Einhaltung einer Ladefrist und ohne schriftliche Mitteilung. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt auch in diesem Fall mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt.Anträge außerhalb der vom Vorstand aufgestellten, in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung müssen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sind. 
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und ein Viertel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
    Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  6. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen vom Vorstand bestimmten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.    

§ 8  Der Vorstand und erweiterte Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Schatzmeisters und mindestens eines weiteren Mitglieds des Vorstands vorliegt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln per Akklamation gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes muss in geheimer Abstimmung gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können nur Vereinsmitglieder bzw. – bei juristischen Personen – deren organschaftliche Vertreter oder von diesen für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte Bevollmächtigte sein.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
    • Vorstand
    • Schriftführer
    • bis zu 4 Beisitzern
    • kraft Amtes des jeweiligen Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Stadt Bad Saulgau
    • kraft Amtes des jeweiligen Landrates/Landrätin des Landkreises Sigmaringen

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

  1. Der erweiterte Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, die diese Satzung nicht einem anderen Organ zuweist.
  2. Der Vorstand ist zuständig für die/das
    1. Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen nebst Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Streichung von der Mitgliederliste und den Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Zu den Sitzungen lädt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende schriftlich, per elektronischem Verfahren oder fernmündlich ein. Hierbei ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, sofern nicht aus dringenden Gründen eine kürzere Frist notwendig ist. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Der Schriftführer führt das Protokoll in der Sitzung. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Sitzung, die anwesenden Personen und die gefassten Beschlüsse nebst den Ergebnissen der Abstimmung zu enthalten.

§10  Der Beirat

Der Beirat repräsentiert die Ziele des Vereins neben dem Vorstand nach außen. 

  1. Die Anzahl der Beiräte und die Mitglieder werden durch den Vorstand auf die Dauer von jeweils 4 Jahren bestimmt.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich kraft Amtes der Vorsitzende des Beirats. Er lädt zu Sitzungen und Zusammenkünften ein.
    Er berichtet dort über die laufenden Angelegenheiten des Schülerforschungszentrums.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer des Vereins als besonderen Vertreter i. S. von 30 BGB. Geschäftskreis des Geschäftsführers ist die operative Führung des SFZs mit allen seinen Außenstellen und alle hiermit zusammenhängenden Aufgaben in Abstimmung mit der Geschäftsführerstellenbeschreibung. 
  2. Der Geschäftsführer leitet die Vereinsgeschäftsstellen und nimmt an den Sitzungen des erweiterten Vorstands mit Stimmrecht teil.
  3. Der Vorstand schließt den Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer ab.

§ 12 Finanzwirtschaft, Rechnungsprüfung

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushalt aufzustellen, der die geplanten Einnahmen und Ausgaben des folgenden Geschäftsjahres umfasst.
  2. Der Schatzmeister führt die Bücher des Vereins und ist verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu legen und eine belegmäßige Finanzbuchhaltung zu führen. Des Weiteren ist der Schatzmeister verpflichtet, den Bestand des Vermögens des Vereins in einem Vermögensverzeichnis aufzuzeichnen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer ebenso wie den Vorstand für zwei Jahre. Diese dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, nach Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Rechnungsprüfer legen gegenüber der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Rechnungsprüfung vor.

§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Organe, aller mitwirkenden Personen sowie von allen Teilnehmern von Veranstaltungen, wie z. B. Fortbildungen, Kursen, Projekten, Wettbewerben unter Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  2. Im Rahmen der Mitglieds- und Beitragsverwaltung verarbeitet der Verein insbesondere folgende personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: 
    • Name und Vorname,
    • postalische Anschrift,
    • Bankverbindung,
    • Telefonnummer,
    • E-Mail-Adresse,
    • Geburtsdatum, 
    • Funktion im Verein.
      Diese Daten werden ausschließlich für die Mitglieds- und Beitragsverwaltung benötigt und 2 Jahre (Mitgliedsverwaltung) bzw. 10 Jahre (Beitragsverwaltung) nach Ende der Mitgliedschaft gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen der festgelegten Vereinszwecke (§ 2). 
  3. Der Verein kann zugunsten seiner Mitglieder Versicherungen abschließen. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Versicherungsverträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Adresse, Anschrift) an das zuständige Versicherungs-unternehmen. Der Verein stellt hierfür vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. 
  4. Den Organen des Vereins und allen mitwirkenden Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  5. (Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Organ und alle mitwirkenden Personen die folgenden Rechte:
    • Recht auf Auskunft gem Art. 15 DSGVO,         
    • Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO,  
    • Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO,
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO, – Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO,       –  und das Recht auf Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO.
      Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg. 

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung – einschließlich der Änderung des Zwecks – des Vereins bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Diese entscheidet hierüber mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen oder vertretenden Mitgliedern gem. §7 Absatz 2.
  2. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur gefasst werden, wenn den Mitgliedern bei der Einberufung der Mitgliederversammlung der Gegenstand der Satzungsänderung bekannt gegeben wurde.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die auch über den Anfall des Vereinsvermögens beschließt. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine zu diesem Zeitpunkt zu benennende Institution, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige naturwissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. 
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung am 29.06.2021 in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinssatzung samt allen bisherigen Änderungen.